Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass Normen so klar und präzise formuliert sind, dass ihre Adressaten ihr Verhalten verlässlich ausrichten können. Eng damit verbunden ist das Transparenzgebot: Es verlangt nicht nur, dass Normen klar sind, sondern dass ihre Anwendung für Betroffene nachvollziehbar bleibt. Im Kontext der Aufsicht: Prüfungen sollen reproduzierbar bleiben.
Juristisch mit Blick auf DORA: Sicherlich erfüllt, mit delegierten Rechtsakten, Regulierungs- und Durchführungsstandards sowie gemeinsamen Leitlinien (Level 2 und 3). Aber eine juristische Bewertung steht mir nicht zu.
Sprechen wir über die fachliche Unbestimmtheit. DORA schafft vielerorts eine eigene Terminologie, die in der Praxis auf etablierte Raster aus BSI-Grundschutz und ISO/IEC 2700x trifft: Wer jahrelang mit diesen Standards gearbeitet hat, bringt ein eingespieltes Begriffsverständnis mit. Trifft dieses auf eine Verordnung, die dieselben Worte mit anderer Reichweite oder anderem Inhalt füllt, entsteht ein strukturelles Missverständnisrisiko – kein individuelles Versagen, sondern ein systemisches.
Die Fragen, die daraus entstehen, kommen nicht aus dem Elfenbeinturm. Sie kommen aus der Praxis kleiner und mittelgroßer Institute und von deren Dienstleistern. Von Menschen, die umsetzen wollen, oft unter Zeitdruck, mit begrenzten Kapazitäten.
Und hier liegt der Widerspruch, der mich beschäftigt: Von Anwendern wird erwartet, DORA so zu verstehen, „wie sie gemeint ist“ – also implizites Normverständnis als Compliance-Voraussetzung. Aber in der Prüfungssituation zieht genau dieses Prinzip nicht in die andere Richtung. Kein Institut hat je gepunktet mit dem Satz: „Das müssten Sie als Prüfer doch wissen – das ist doch klar.“ Wer als Geprüfter in Erklärungsnot gerät, hat diesen Ausweg nicht. Er muss liefern, begründen, dokumentieren.
Der Maßstab ist einseitig: Was die Norm offenlässt, muss der Anwender schließen. Was der Prüfer interpretiert, wird zum Soll.