DORA und NIS2 in der Lieferkette
Viele Sicherheitsvorfälle entstehen bei Cloud‑Anbietern, Software‑Herstellern oder ausgelagerten Dienstleistern. Gemeldet werden müssen sie jedoch vom regulierten Unternehmen. Entscheidend sind daher Governance und Verträge, nicht nur Technik.
- Digital Operational Resilience Act (DORA): Seit 17. Januar 2025 unmittelbar für Finanzunternehmen in der Europäischen Union anwendbar; Meldeempfänger sind die Finanzaufsichtsbehörden (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin). DORA enthält verbindliche Anforderungen an das Management von Risiken der Informations‑ und Kommunikationstechnologie sowie Mindestinhalte für Verträge mit IKT‑Dienstleistern (Informations‑ und Kommunikationstechnologie‑Dienstleistern).
- Network and Information Security 2 (NIS2): Verpflichtet Unternehmen zu einem systematischen Cybersicherheits‑Risikomanagement einschließlich Sicherheit in der Lieferkette und zu frühzeitigen Meldungen erheblicher Sicherheitsvorfälle an die zuständigen Stellen (in Deutschland an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik – BSI beziehungsweise das zuständige Computer‑Notfallteam – Computer Security Incident Response Team, CSIRT).
- Vorrangregel (lex specialis): Für Finanzunternehmen geht DORA NIS2 grundsätzlich vor, wenn beide Regelwerke denselben Gegenstand betreffen (Risikomanagement, Meldepflichten, Aufsicht). Nationale Umsetzung und behördliche Zusammenarbeit sind dennoch zu beachten.

