Dann kommt MaRisk AT 2.2 Tz. 3 n.F.:
„Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit im Rahmen der Risikoinventur, der Ausgestaltung des internen Kontrollsystems (Risikotragfähigkeitskonzept, Risikosteuerungs- und -controlling-prozesse, Prozesse im Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisation), der (Risiko-)Strategie und der Berichterstattung …“
Grammatikalisch klebt dieser Klammerzusatz das Risikotragfähigkeitskonzept an das IKS.
Damit wird die Wahrnehmung verschoben: Das Risikotragfähigkeitskonzept erscheint als Unterelement des IKS, obwohl es normativ als Teil des übergeordneten Risikomanagements angelegt ist. Die MaRisk sagen das nicht ausdrücklich – sie erzeugen diese Mehrdeutigkeit über die Formulierung.