Wer darf auslegen und wer muss begründen?

HUG GmbH

Über die Interpretationshoheit und Asymmetrie in der Regulatorik

Wer sich mit einer Fachmeinung in die Öffentlichkeit traut, muss mit Widerspruch leben können. Sonst sollte er es lassen.

 

Es gibt eine Rückmeldung zu Beiträgen aus den letzten Wochen, die uns beschäftigt. Das Feedback: Unsere Lesart der DORA-Inhalte, die die Mehrheit so versteht, wie sie gemeint sind, wirke konstruiert.

 

An diesem Gedanken hängen wir. Wir nehmen ihn ernst. Und nein: DORA nicht gegen den Strich gelesen. Nur wortwörtlich.

 

Wir stellen eine Gegenfrage: Woher wissen wir, dass die Mehrheit es „so“ versteht? Wenn Berater, Verbände, Wirtschaftsprüfer und Aufsicht in gutem Glauben zu unterschiedlichen Lesarten gelangen – wer definiert dann die Mehrheit? Und wer definiert, was „gemeint ist“?

 

Was folgt, ist die Destillation eines Austauschs, der einen Befund berührt, den Institute in aufsichtlichen Prüfungen immer wieder beschreiben. Zumindest in meiner Wahrnehmung aus der Beratungspraxis.

Worum es eigentlich geht: Bestimmtheit und Transparenz

Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass Normen so klar und präzise formuliert sind, dass ihre Adressaten ihr Verhalten verlässlich ausrichten können. Eng damit verbunden ist das Transparenzgebot: Es verlangt nicht nur, dass Normen klar sind, sondern dass ihre Anwendung für Betroffene nachvollziehbar bleibt. Im Kontext der Aufsicht: Prüfungen sollen reproduzierbar bleiben.

Juristisch mit Blick auf DORA: Sicherlich erfüllt, mit delegierten Rechtsakten, Regulierungs- und Durchführungsstandards sowie gemeinsamen Leitlinien (Level 2 und 3). Aber eine juristische Bewertung steht mir nicht zu.

 

Sprechen wir über die fachliche Unbestimmtheit. DORA schafft vielerorts eine eigene Terminologie, die in der Praxis auf etablierte Raster aus BSI-Grundschutz und ISO/IEC 2700x trifft: Wer jahrelang mit diesen Standards gearbeitet hat, bringt ein eingespieltes Begriffsverständnis mit. Trifft dieses auf eine Verordnung, die dieselben Worte mit anderer Reichweite oder anderem Inhalt füllt, entsteht ein strukturelles Missverständnisrisiko – kein individuelles Versagen, sondern ein systemisches.

 

Die Fragen, die daraus entstehen, kommen nicht aus dem Elfenbeinturm. Sie kommen aus der Praxis kleiner und mittelgroßer Institute und von deren Dienstleistern. Von Menschen, die umsetzen wollen, oft unter Zeitdruck, mit begrenzten Kapazitäten.

 

Und hier liegt der Widerspruch, der mich beschäftigt: Von Anwendern wird erwartet, DORA so zu verstehen, „wie sie gemeint ist“ – also implizites Normverständnis als Compliance-Voraussetzung. Aber in der Prüfungssituation zieht genau dieses Prinzip nicht in die andere Richtung. Kein Institut hat je gepunktet mit dem Satz: „Das müssten Sie als Prüfer doch wissen – das ist doch klar.“ Wer als Geprüfter in Erklärungsnot gerät, hat diesen Ausweg nicht. Er muss liefern, begründen, dokumentieren.

 

Der Maßstab ist einseitig: Was die Norm offenlässt, muss der Anwender schließen. Was der Prüfer interpretiert, wird zum Soll.

Warum dann der Lärm?

Die Überzeugung, dass fachliche Maßstäbe sichtbar sein müssen, bevor man sie einfordern kann, treibt mich an.

 

Und es geht um Symmetrie in der Begründungspflicht: Wenn individuelle Prüferinterpretationen faktisch zum Soll werden, müssen ihnen fundierte, nachvollziehbare und dokumentierte Gegenargumente begegnen dürfen. Das dient nicht der Konfrontation – es dient der Belastbarkeit von Governance.

 

Keine Seite darf sich auf implizites Verständnis zurückziehen, das die andere nicht einfordern darf.

Blick nach Vorne – MaRisk-Novelle 2026

Und genau vor diesem Hintergrund sind wir hin- und hergerissen, wenn seit Wochen und Monaten die Entschlackung der MaRisk verkündet wird. Mehr Prinzipienorientierung. Mehr Einzelfallgerechtigkeit. Der Gedanke ist richtig und verdient eine Chance.

 

Aber mehr Prinzipienorientierung bedeutet zwingend mehr Auslegungsbedarf. „Case law“. Mehr Spielraum. Mehr Interpretationsoffenheit. Das trägt nur, wenn der normative Wandel auch in der Prüfungspraxis vollzogen wird und nicht als politisches Versprechen auf halbem Weg stehen bleibt.

 

Prinzipien, die auf den Einzelfall ausgelegt und angepasst werden sollen, dürfen nicht an einer Prüfungspraxis scheitern, die nach alten Maßstäben misst. Weniger Text bedeutet nicht automatisch weniger Anforderung, es sei denn, man lässt es auch so gelten.

 

Regulatorische Entschlackung, die in der Prüfungspraxis nicht ankommt, ist kein Fortschritt. Sie ist eine zusätzliche Unsicherheitsquelle.

 

Lassen wir uns überraschen. Und urteilen dann.

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